Betreuungsrecht


Am 01.01.1992 hat das Betreuungsgesetz die Vorschriften über die Vormundschaft und Pflegschaft abgelöst. Damit wurde auch die Entmündigung hilfsbedürftiger Menschen abgeschafft. Das Betreuungsrecht finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 1814 ff.

Ein rechtlicher Betreuer (gesetzlicher Vertreter) kann nur unter folgenden Voraussetzungen vom Betreuungsgericht bestellt werden:

  1. Der Betroffene muss volljährig sein.
  2. Eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung liegen vor.
  3. Der Betroffene kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen.
  4. Diese Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter nicht ebenso besorgt werden.

In die Rechte eines betreuten Menschen soll nur soweit wie unbedingt erforderlich eingegriffen werden.

Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Der Betreute kann also weiterhin selbständig handeln, sofern das Betreuungsgericht in Einzelfällen wegen der Gefahr einer erheblichen Selbstschädigung nichts anderes anordnet.

Ein rechtlicher Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der rechtlichen Betreuung bedarf.

Der rechtliche Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wünschen entspricht.

Der rechtliche Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dieser sich selbst und sein Vermögen damit nicht erheblich gefährdet und es dem rechtlichen Betreuer zuzumuten ist.

Der Betreute hat jederzeit die Möglichkeit die Aufhebung der Betreuung oder Änderungen bei den Aufgabenkreisen oder in der Betreuungsperson zu beantragen. Über den Antrag entscheidet das Betreuungsgericht.

Der rechtliche Betreuer organisiert die Hilfe für den Betroffenen in den vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreisen, er führt sie nicht selbst durch.

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